Impressung

 

Angaben

Michael Hager 

 

Wohnort

Österreich

 

Beratungs Ort 

Per E-mail/ facebook/

 

Kontakt: 

mazi.hager86@gmail.com

 

Kontoverbindung:

Werden per Facebook oder E-Mail bekanntgegeben 

 

Geldzurückgarantie !

GELDZURÜCKGARANTIE !  ( Der Energieausgleich zu Menschenseelen wirt bei nicht gelingen  zurückerstattet ) 

 

Angebote: 

All meine Angebote Erhalten ein schriftliches Vorgespräch und ein Nachgespräch. 

Meine Angebote sind per Facebook und E-Mail zu Buchen 

 

Ab wann ist ein Jenseitskontakt möglich?

Das ist sehr unterschiedlich. Im Normalfall sind Kontakte nach 3 Monaten möglich   Es gibt aber auch Fälle, in denen auch nach Monaten noch kein guter Kontakt zustande kommt. Das kann sehr vielseitige Gründe haben. Dieser Zeitraum kann stark variieren. Falls kein Kontakt zustande kommen sollte, kann man es zum späteren Zeitpunkt nochmal versuchen.

Stört man Verstorbene?

Nein. Jenseitige, die keinen Kontakt möchten, nehmen ihn auch nicht auf. Man kann ja niemanden herbeizwingen. Daher stört man auch keine "Totenruhe", wenn man einen Jenseitskontakt aufsucht.

Was kann ich tun um mich auf den Jenseitskontakt vorzubereiten?

 

Wenn du magst kannst du dich mit dem Verstorbenen zum Sitting Verabreden. Dies kann man ganz einfach in Gedanken tun. In dem Moment, in dem wir an sie denken, sind sie bei uns und können fühlen was wir denken. Die Erfahrung zeigt: Das wenn man ohne besdondere Erwartung zum Sitting erscheint, in der Regel die schönsten Jenseitskontakte zustande kommen.

 

Meine Übermittlungen und Dienstleistungen:

Ersetzen auch keinen Arzt oder Heilpraktiker, hier liegt es in der persönlichen Eigenverantwortlichkeit die geeigneten Stellen bei Bedarf aufzusuchen.

Sollte der Inhalt der Beratung also die Informationen nicht das gewesen sein, was sie hören/lesen wollten; so berechtigt das nicht den Versuch einer Minderung oder Wandlung meiner erbrachten Leistungen. Da ich keinen Einfluss auf die Informationen von der geistigen Welt habe übernehme ich  keine Haftung für die in den Botschaften getätigten Aussagen oder Informationen. Ich bin nur der Überbringer.

Der Inhalt meiner Webseite wurde aus meinen jahrelangen Studium, von einer Weißen Hexe ( ohne Abschlusszeugnis) mir übermittelt.

Meine Kenntnisse und Fähigkeiten wurde mir in die Wiege gelegt und durch Selbststudium aus zahlreichen Büchern und Meditationen von mir erlernt.

 

 

Jenseitskontakte/ Channeling: 

Informationen erhalten durch Beratung der Wko Wien am  (persönlich im März 2015 Telefonisch im November 2016 und Telefonisch im Februar 2017 )

 

Channeling, also die Kontaktaufnahme mit Personen aus dem Jenseits, unterliegt nicht der Gewerbeordnung. Es sind keine Anhaltspunkte feststellbar, die ergeben hätten, dass diese Tätigkeit eines „Mediums“ im esoterischen Sinn zum Versteinerungszeitpunkt der GewO unterlegen wäre; daher ist schon aus diesem Grund von der Nichtanwendbarkeit der GewO auszugehen. Ansonsten kann wie zB bei Schamanen von einer in bestimmten Naturreligionen verankerten Funktion ausgegangen werden, die als Teil der Religionsausübung jedenfalls nicht der GewO unterliegt.

 

 

Abteilung Rechtspolitik

Wirtschaftskammer Wien

Stubenring 8-10

1010 Wien 

 

Wortlaut des Staatsgrundgesetzes:

Die Religionsfreiheit ist in den Art. 14 - 16 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger geregelt:

 

Artikel 14

Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet. Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, insofern er nicht der nach dem Gesetze hierzu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht.

 

Artikel 15

Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.

 

Artikel 16

Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung gestattet, in soferne dieselbe weder rechtswidrig, noch sittenverletzend ist.[1]

Nach diesem Gesetz steht jedem Bürger die Zugehörigkeit und Ausübung in einer Kirche oder Religionsgemeinschaft frei. Das heißt, sowohl Eintritt als auch Austritt sind frei von staatlichem Zwang. Es ist auch jedem unbenommen, keiner Religion anzugehören.

Das Staatsgrundgesetz räumte den anerkannten Religionsgemeinschaften ausdrücklich das Recht auf öffentliche Religionsausübung ein, gewährte den anderen Religionsgemeinschaften jedoch nur die private Religionsausübung.

 

Persönliches:

Nach Sorgfältiger Rücksprache der Wko Wien,ist meine Tätigkeit als Medium Rechtlich und nicht Strafbar. Meine Informationen Beziehe ich ausschließlich durch meine Göttliche Verbindung in die Geistige Welt ohne Hilfsmittel. .Die mir seit meiner Geburt Geschenkt wurde. Durch Sorgfältiger Recherche und Rücksprache der Wko-Wien ist kein Gesetzlicher Paragraf aufzufinden,den man entnehmen könnte das meine Tätigkeit als Medium Strafbar sein könnte. Da ich mich auf die verstorbenen und Klienten konzentrieren muss kann es während des Kontaktes zu Rechtschreibfehler kommen. Ich bitte sie um ihr Verständnis.  

 

 

 

 

 

 

 

 

 



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